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Channel: Umsatzsteuer – Die Self-Publisher-Bibel
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Weltbild-Chef Carel Halff zu Tolino, dem eBook-Markt, Piraterie und Self Publishing

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Im Zuge einer Recherche zum neuen Tolino-Projekt (mehr dazu hier) konnte ich ein Interview mit Weltbild-Geschäftsführer Carel Halff führen, das sich mit dem kompletten Markt befasst. Weltbild ist hierzulande einer der Vorreiter der Digitalisierung, hat selbst aktuelle E-Reader und Tablets zu Kampfpreisen auf den Markt gebracht und sieht sich mit 20 Prozent Marktanteil belohnt (nach eigenen Angaben).

Weltbild ist im eBook-Bereich mit 20 Prozent Marktanteil in Deutschland schon sehr erfolgreich. Was hat Sie denn bewogen, jetzt trotzdem noch mit Partnern zusammenzugehen?

Was bisher im deutschsprachigen Raum fehlte, ist eine wirklich konkurrenzfähige Internet-Plattform ähnlich dem Angebot der Nordamerikaner, Amazon und Apple, um sie beim Namen zu nennen. Für eine solche Plattform sind wir allein dann doch zu klein. Außerdem wollen wir dem Leser eine offene Welt bieten, eine Standard-Lösung, so dass der Kunde nicht gefangen und abhängig gemacht wird, sondern frei in seiner Entscheidung ist, ob er den Reader jetzt bei uns kauft und die Inhalte bei Thalia oder bei einem der anderen Partner.

Auf dem Gerät, das ich bei Ihnen kaufe, ist aber der Weltbild-Shop vorinstalliert?

Ja, richtig.

Wie lange sprechen Sie mit den Partnern den schon über ein solches Projekt?

Das ist schon sehr lange im Gespräch. Ich denke, dass das Thema Digitalisierung den gesamten Buchmarkt auf den Kopf stellt. Seit zwei Jahren haben wir mit allen möglichen denkbaren Partnern in Deutschland, aber auch in Übersee, Gespräche geführt. Wenn wir ein wirklich konkurrenzfähiges Angebot wollen, müssen Kräfte gebündelt werden, sind einzelne Teilnehmer, von den nordamerikanischen Konzernen abgesehen, hierfür zu klein. Nach vielen Gesprächen hat sich dann diese Gruppe hier gebildet. Im Mittelpunkt steht natürlich die Telekom mit der deutschen Ingenieurkunst und großen Anfangsinvestitionen in ein Cloudsystem. Wir haben uns überzeugt, auch im Vergleich zu möglichen transatlantischen Partnern, dass die Telekom hier wirklich führend ist. Auch mit den anderen Partnern waren wir uns schnell einig, dass wir ein offenes System und die Augenhöhe zu den Nutzern herstellen wollen, beim Komfort, bei der Einfachheit des Einkaufens und der Nutzung des eReaders und der Cloud.

Wie sehen Sie denn den eBook-Markt in Deutschland, der zuletzt auf 2 bis 3 Prozent geschätzt wurde?

Im Haus Weltbild ist die Digitalisierung eine der größten Chancen unserer Firmengeschichte. Sie ist nicht ohne Risiko, aber wir wollen ganz vorn mit dabei sein. Wir verkaufen heute schon in erheblicher Größenordnung digital. Über 10 Prozent unserer verkauften Bücher im Onlineshop sind elektronisch. Im Gesamtmarkt ist immer die Frage, welche Statistik sie heranziehen. Wenn Sie den Publikumsmarkt nehmen mit etwa 4,2 Milliarden Euro, dann ist der Anteil schon deutlich größer. Wenn auch Telefonbücher, Amtsblätter etc. eingerechnet werden, da reden manche von etwa 9 Milliarden. Ich denke, die Wahrheit liegt eher bei den 4,2 Milliarden, und dann liegt der Anteil der eBooks auch schon bei vier Prozent und sehr schnell wachsend, aber heute eben auch sehr stark dominiert durch die Nordamerikaner.

Sehen Sie die Piraterie als eines der Risiken?

Ich denke, damit können wir umgehen. Ich habe hier keine zu großen Ängste. Was wir insgesamt an Content anbieten, ist sehr preiswert, gerade wenn ich dann sehe, welchen Nutzen und Unterhaltung der Käufer damit erwirbt. Mit einem gewissen Prozentsatz Piraterie wird man leben müssen, aber das sehe ich bisher nicht existenzbedrohend.

Sind die Leser aufgeklärt genug, was das elektronische Lesen betrifft?

Es gibt ein riesengroßes Interesse. Wer es bis jetzt noch nicht nutzt, beschäftigt sich zumindest mit dem Thema. Natürlich ist unser Projekt auch von kaufmännischem Interesse begleitet. Wir denken, dass die Namen, die sich jetzt hier verbinden, so viel Grundvertrauen bei der Mehrheit der Bevölkerung hervorrufen, dass auch heute noch Zweifelnde sich für dieses Angebot interessieren. Einen weiteren Vorteil sehe ich darin, dass in einem noch nicht gekannten Umfang Geräte tatsächlich in Filialen angefasst und begutachtet werden können. Wir starten in der Größenordnung von etwa 1500 Filialen im deutschsprachigen Raum, es gibt kaum jemand, der nicht in der Nähe einer dieser Geschäfte wohnt.

Ist geplant, auch andere Branchen einzubinden, etwa Elektronikmärkte?

Wir denken nicht groß über Ausschluss nach. Aber im Fokus haben wir den Buchhandel, natürlich erst einmal uns selbst, etwas Egoismus schadet ja nicht, aber wir sind offen für neue Partner, wobei uns Partner aus dem Buchhandel erst einmal die Liebsten sind.

Ein wirtschaftlicher Nachteil für Sie besteht ja darin, dass Sie 19 Prozent Umsatzsteuer auf eBooks abführen müssen, während die in Luxemburg sesshaften Firmen Amazon und Apple nur 3 Prozent zahlen.

Hier gibt es unbedingt Bedarf an Regulierung. Ich habe das ja schon öffentlich mehrfach angemahnt. Hier ist wirklich die Politik gefragt, für Chancengleichheit zu sorgen. Dass diese internationalen Firmen diese Ungereimtheiten im europäischen System nutzen, kann man ihnen ja nicht vorwerfen, sondern es ist aus meiner Sicht ein eklatantes Versäumnis der Politik. Wenn auf der einen Seite alle Bürger gefragt sind, europäische Solidarität zu zeigen, dann muss auch gewährleistet sein, dass die Arbeitgeber, dort wo die Leute in Lohn und Brot stehen, gleiche Chancen haben im Wettbewerb mit nordamerikanischen Konzernen.

Wären Sie denn dafür, das eBook dem Buch mit seiner reduzierten Steuerquote gleichzustellen?

Ich würde das eBook unbedingt gleichstellen. Auch wenn sich das vielleicht sehr konservativ anhört: Ich denke, das Buch ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Es transportiert auch Kultur, Bildung und Wissen. Deshalb würde ich es sehr befürworten, wenn wir die insgesamt guten Erfahrungen, die wir mit dem gedruckten Buch gemacht haben, auf das elektronische Produkt übertragen würden.

Ein wichtiger aktueller Trend ist das Self Publishing – Amazon mit Kindle Direct Publishing, aber auch Droemer Knaur mit der Neobooks-Plattform sind hier durchaus erfolgreich. Sehen Sie das auch als Ihre Aufgabe?

Wir sind, Stand heute, Partner der Verlage. Wir gehen davon aus, und die ersten Signale sind ausgesprochen positiv, dass die Verlage diese Chancen für sich erkennen. Deshalb wollen wir erst einmal nichts tun, das missverstanden werden könnte als ein neuer Weg der Inhaltsbeschaffung. Aber ich schließe es für die Zukunft nicht aus. Wir sind ja Teilhaber bei Droemer. Die Erfahrungen, die wir bei Neobooks gemacht haben, sagen zumindest, dass das Interesse groß ist.


Koalition will ermäßigte Mehrwertsteuer auf eBooks

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Ab 2015 stehen Self Publishern Umsatzeinbußen bevor – dann wird der Wohnsitz des Käufers entscheidend sein für die Höhe der Mehrwertsteuer. Dass Amazon und Apple ihre europäische Heimat in Luxemburg haben, nutzt dann bei inländischen Verkäufen nichts mehr. Dass der für Bücher geltende ermäßigte Steuersatz auch bei eBooks angewendet wird, wäre deshalb eine gute Nachricht.

Ob es rechtzeitig dazu kommt, ist ungewiss – die Bundesregierung will sich immerhin dafür einsetzen: Eine Pressemitteilung zitiert dazu jetzt die Kulturstaatsministerin Grütters (einen Kulturminister gibt es im Bund ja nicht…): „Der ermäßigte Steuersatz für E-Books und E-Zeitungen sollte möglichst bald auf die EU-Agenda gesetzt werden. Ich werde mich innerhalb der Bundesregierung nachdrücklich für die Umsetzung des Koalitionsvertrags einsetzen. Im Koalitionsvertrag haben wir insbesondere festgeschrieben, seitens der Bundesregierung auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass auf E-Books und E-Zeitungen künftig der ermäßigte Mehrwertsteuersatz verbindlich Anwendung finden soll. Selbstverständlich werden wir uns in diesem Zusammenhang auch für die Erhaltung der Buchpreisbindung einsetzen, um die kulturell wichtige Vielfalt der Bücher und Buchhandlungen weiter zu sichern. Mit meiner französischen Amtskollegin Aurélie Filippetti bin ich mir in dieser Frage einig. Auch für Frankreich ist die Erweiterung des ermäßigten Steuersatzes auf digitale Literatur und Zeitungen in der EU eine kulturpolitisch bedeutende Forderung.“

1. 1. 2015: Was die faktische Umsatzsteuer-Erhöhung für eBooks für Autoren bedeutet

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Ab 1. Januar 2015 wird die Umsatzsteuer auf elektronische Dienste (also auch eBooks) im Herkunftsland des Kunden fällig – nicht mehr wie bisher im Land des Anbieters. Das ist schon lange bekannt, beschlossen wurde es von der EU bereits 2008. Deutschland hat die Regel gerade in nationales Recht umgesetzt. Für deutsche eBook-Anbieter ändert sich nichts: Thalia, Weltbild & Co. mussten auf eBooks schon immer die deutsche Mehrwertsteuer von 19 Prozent abliefern.

Nur Anbieter im Ausland sind betroffen – hier insbesondere Amazon und Apple, die bisher vom niedrigeren Umsatzsteuersatz in Luxemburg profitiert haben. Wo mehr Netto vom Brutto übrig bleibt, ist natürlich auch der als Gewinn übrig bleibende Anteil vom Kaufpreis größer. Diese Ungleichbehandlung entfällt zum 1. Januar 2015. Also eine gute Nachricht? Nicht ganz, denn die meisten Self Publisher machen einen großen Teil ihrer Umsätze über Amazon. Wenn der Anbieter künftig nun 19 statt 3 Prozent Mehrwertsteuer abführen muss, hat der Autor zwei Möglichkeiten:

  1. Er belässt den bei Amazon eingestellten Nettopreis. Sein Honorar ändert sich nicht, aber der Endverbraucherpreis des eBooks steigt.
  2. Er senkt den Nettopreis des eBooks.

Variante 1 führt zu zwei unangenehmen Konsequenzen. Erstens – der Preis steigt auf einen krummen Wert. Aus 2,99 Euro werden 3,45 Euro, aus 99 Cent werden 1,14 Euro. Solche Preise wirken unprofessionell und teurer, als sie sind. Zweitens verstößt der Autor gegen die Preisbindung, falls er auch anderswo dieses eBook verkauft. Umgehen ließe sich das, wählte der Autor einfach auf allen Plattformen den nächsthöheren 99-er Preis. Aber werden das die Käufer akzeptieren? Wenn der Autor seine 99-Cent-Titel nicht bisher eh zu billig verkauft hat, verschlechtert sich das Preis-Leistungs-Verhältnis.

Variante 2 hat nur eine unangenehme Nebenwirkung: Das Honorar des Autors sinkt. Bei 2,99 Euro Endpreis bleiben bei 19 Prozent Steuer nur noch 2,51 Euro netto übrig. 70 Prozent davon ergibt 1,76 Euro  – statt bisher rund 2 Euro. Bei 99-Cent-Titeln bleiben bei 35 Prozent Honorar dem Autor noch 29 Cent (83 Cent Nettopreis).

Bei Variante 2 muss der Autor allerdings ebenfalls beachten, dass für Kunden in Frankreich, Italien, Spanien und so weiter dann ebenfalls eine jeweils andere (!) Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist: 7 Prozent für Frankreich, 21 Prozent für Italien, 18 Prozent für Spanien… Wer in den Amazon-Shops dort keine krummen Preise haben will, muss also jeweils andere Nettopreise eintragen. Das wird lustig! Zumal etwa für Österreich (20 Prozent) derzeit bei KDP noch gar keine separate Preisangabe möglich ist. Österreichische Kunden von Amazon.de müsste Amazon also rechtlich immer etwas höhere Preise anzeigen.

Wie wird die Umstellung vonstatten gehen? Es gibt dazu schon einen Präzedenzfall. Zum 1. Januar 2012 senkte Luxemburg die Umsatzsteuer auf eBooks auf 3 Prozent. Es lag dann an den Autoren, die Preise zeitnah anzupassen. Amazon greift in die Preisbildung der Autoren garantiert nicht ein. Wer also am 1. Januar 2015 nicht plötzlich krumme Preise bei Amazon stehen haben will, sollte sich den Neujahrstag schon mal freinehmen.

Bei Apple gibt es dieses Problem übrigens nicht: Dort gibt der Autor Bruttopreise an, die unabhängig von der lokalen Mehrwertsteuer sind. Er erhält dann einfach nur ab 1. 1. weniger Honorar. Auch wer über Distributoren veröffentlicht, spart sich an dieser Stelle einiges an Arbeit, den diese müssen an seiner Stelle tätig werden.

Die Hoffnung, dass bis zum 1. Januar die Mehrwertsteuer für eBooks noch der (niedrigeren) für Bücher angeglichen werden könnte, dürfte sich kaum noch erfüllen. Die Bundesregierung will sich zwar bei der EU dafür einsetzen, doch der Regulierungsprozess dauert einfach zu lange.

Am 1. Januar müssen Amazon-Autoren ihre Nettopreise bei KDP ändern

Am 1. Januar müssen Amazon-Autoren ihre Nettopreise bei KDP ändern

KDP, CreateSpace und die Steuern: Ab 1. November neue Steuernummer beachten

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(Foto: Depositphotos.com / photographyMK)

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KDP und CreateSpace haben es heute per Newsletter bekanntgegeben: Ab 1. November 2014 tritt statt Amazon EU S.à r.l. nun Amazon Media EU S.à r.l. in die mit KDP und CreateSpace geschlossenen Verträge ein. Die Adresse des Unternehmens (5 Rue Plaetis, L-2338 Luxembourg, Luxembourg) ändert sich nicht, wohl aber die Umsatzsteuer-ID, die nun LU 20944528 (statt bisher LU20260743) lautet.

Alles, was man zu Umsatzsteuern und Amazon wissen muss, hat Thomas Knip zusammengefasst.

Wie werden Sie auf die neue Umsatzsteuer-Berechnung ab 1. Januar reagieren?

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Ab 1. 1. 2015 entscheidet beim Bezug elektronischer Dienste über das Internet bei der Umsatzsteuerberechnung der Wohnort des Käufers über die Höhe der Steuer. Für Autoren, die bei Amazon KDP, Apple oder Kobo direkt einstellen, verringert sich dann der Nettopreis (und damit auch das Honorar) entsprechend. Das heißt auch, dass Autorinnen und Autoren überlegen müssen, wie darauf zu reagieren ist. Geben Sie sich mit der niedrigeren Auszahlung zufrieden – oder geben Sie die Änderung an den Käufer weiter?

Umsatzsteuer
Wie werden Sie auf die neue Umsatzsteuerberechnung ab 1. Januar reagieren?
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Am 1. Januar müssen Amazon-Autoren ihre Nettopreise bei KDP ändern

Am 1. Januar müssen Amazon-Autoren ihre Nettopreise bei KDP ändern

Umsatzsteuer auf eBooks: Neun von zehn Deutschen wollen 7 statt 19 Prozent

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Nach einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Branchenverbands Bitkom wünschen sich 87 Prozent der Bundesbürger auch für elektronische Bücher eine reduzierte Umsatzsteuer, wie sie auch für gedruckte Bücher und Hörbücher gilt.

Das nimmt der Verband zum Anlass, die Bundesregierung zum Handeln aufzufordern. Es bestehe “auf nationaler Ebene für die Bundesregierung ausreichend Spielraum für eine Angleichung der Steuersätze, ohne dabei gegen EU-Recht zu verstoßen. Nach dem EuGH-Urteil vom 11. September 2014 (C219/13-K) ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, innerhalb des von der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gesteckten Rahmens zu bestimmen, welche Produkte und Dienstleistungen von einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz profitieren. Dabei dürfen gleichartige Produkte, die miteinander im Wettbewerb stehen, steuerlich nicht unterschiedlich behandelt werden.”

Die Bundesregierung zieht sich in dieser Frage derzeit auf den Standpunkt zurück, dass “eine Absenkung der Mehrwertsteuer für E-Books derzeit an europarechtlichen Fragen” scheitere. Tatsächlich hat die EU-Kommission gegen Frankreich und Luxemburg beim Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil diese Staaten ihre Mehrwertsteuersätze für E-Books bereits auf 7 Prozent bzw. 3 Prozent gesenkt haben. Als Grund für die Klage werden mögliche Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU angeführt.

Ein weiteres interessantes Detail aus der Bitkom-Umfrage: Demnach “liest derzeit fast jeder vierte (24 Prozent) Bundesbürger E-Books“. Ein weiteres Drittel (32 Prozent) der Befragten könne sich vorstellen, in Zukunft E-Books zu lesen. 22 Prozent der Nutzer von E- Books sagen zudem, dass sie mehr Bücher lesen, seitdem sie diese in digitaler Form nutzen.

(Quelle: Bitkom)

(Quelle: Bitkom)

 

Neue Umsatzsteuer-Regelung ab 1. Januar 2015: Amazon KDP stellt auf Bruttopreise um

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(Foto: Depositphotos.com / photographyMK)

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Am 1. Januar ändert sich die Art und Weise, wie beim Verkauf digitaler Güter in der EU die Umsatzsteuer berechnet wird: Es muss nun der Satz des Landes angewendet werden, in dem der Käufer wohnt. Deutsche eBook-Käufer zahlen damit bei Amazon dann 19 statt bisher 3 Prozent. Amazon hat nun per Rundmail bekanntgegeben, wie sich das bei der Preisberechnung in KDP auswirkt: KDP stellt ab 1. Januar von Netto- auf Bruttopreise um. Dabei wird automatisch für jedes Land die entsprechende Steuer auf den bisherigen Nettopreis aufgeschlagen. Genauer gesagt: es wird für jeden Marktplatz die Steuer des primären Landes aufgeschlagen – bei amazon.de etwa die deutsche Mehrwertsteuer, in Österreich kostet das eBook dann trotz etwas höherer Steuer genauso viel.

KDP-Autoren müssen also theoretisch nichts tun. Wenn alles glatt läuft, steht ab 1. Januar im Preisfeld für Deutschland dann automatisch der korrekte Bruttopreis. Aus 2,90 Euro (dem Nettopreis eines 2,99-Euro-eBooks) werden damit 3,45 Euro, aus 96 Cent (Nettopreis für ein 99-Cent-eBook) werden 1,14 Euro. Das hat gleich mehrere Auswirkungen, wenn der Autor nicht eingreift:

  • Der Buchpreis erhöht sich für den Käufer um rund 15 Prozent.
  • Die Preise für eBooks unterscheiden sich für jedes Land, je nach dessen Steuersatz.
  • Die eBook-Preise erscheinen “krumm”, statt wie bisher meist auf “9” zu ändern.
  • Autoren, die auch auf anderen Plattformen anbieten, verletzen die Buchpreisbindung, denn ihre Titel kosten bei Amazon nun mehr als anderswo (für deutsche eBook-Stores ändert sich zum 1. 1. die Steuer ja nicht).

Es gibt also gleich mehrere Gründe, die Preise anzupassen. Eine Umfrage unter den Lesern der Selfpublisherbibel.de hatte ergeben, dass die Mehrheit deshalb eine Preissenkung plant. Tätig werden können Sie allerdings erst ab 1. Januar, stellen Sie sich also schon mal einen Wecker – denn mit Ihnen werden Zehntausende Autoren Preisanpassungen eingeben wollen. Man darf gespannt sein, wie die Amazon-Server darauf reagieren. Praktisch ist immerhin, dass sich keiner mehr Dreisätze merken muss: Man gibt einfach für jedes Land den gewünschten Kaufpreis ein.

In einer wichtigen Sache gibt es zudem Entwarnung: Auch die Preisgrenze für die 70-Prozent-Honorarregel bei KDP enthält ab 1. Januar schon die Mehrwertsteuer. Ab dann muss ein eBook mindestens 99 Cent (brutto) kosten. Ab 2,99 Euro (inkl. Steuer) zahlt Amazon dann 70 Prozent aus, und zwar bis zu einem Preis von 9,99 Euro. Der neue Höchstpreis liegt bei 215 Euro.

Wenn durch die Preisanpassung seitens Amazon ein zuvor mit 70 Prozent Honorar abgerechnetes eBook nicht mehr im 70-Prozent-Bereich liegt, passt KDP den Preis des Titels automatisch an. Das könnte zum Beispiel am oberen Ende der Skala der Fall sein: Ein bisher mit 9,70 Euro netto eingetragener Titel würde ja nun 11,45 Euro kosten und damit nur noch 35 Prozent Honorar einbringen. In diesem Fall stellt Amazon dann automatisch auf 9,99 Euro um.

Wer bisher zur Belieferung von Amazon einen Distributor nutzt, muss übrigens nichts tun. Je nach Anbieter könnte sich allerdings das ausgezahlte Honorar verringern, nämlich bei den Firmen, die bisher Amazons Luxemburg-Rate von 3 Prozent an ihre Kunden weitergegeben haben. Bei den großen Anbietern Neobooks oder ePubli war das bisher aber nicht der Fall, hier bleibt also alles beim alten (Übersicht der Netto-Auszahlung der Distributoren).

In der Tabelle unten habe ich aufgeführt, welche neuen Brutto-Preise Sie zu erwarten haben und wie hoch dann das Honorar ist. Wer seine Preise händisch anpasst, findet entsprechende Details in den beiden rechten Spalten.

Ein Hinweis noch: Sie können dem Amazon-Support vorab mitteilen, wenn Sie sich eine andere Handhabung für die eigenen Titel wünschen, also etwa die Preise NICHT geändert werden sollen.

Neue eBook-Preise mit Steuern

Alter Preis nettoAlter Preis bruttoAltes HonorarNeuer Preis (brutto, automatisch)Neues HonorarNeuer Preis (brutto, manuell)Neues Honorar
0,860,890,301,030,300,990,29
0,960,990,341,140,340,990,29
1,451,490,511,720,511,490,44
1,931,990,682,300,681,990,59
2,422,490,852,880,852,490,73
2,902,992,033,452,032,991,76
3,873,992,714,612,713,992,35
4,844,993,395,773,394,992,94
5,825,994,076,924,075,993,52
6,796,994,758,084,756,994,11
7,767,995,439,235,437,994,70
8,738,996,119,995,888,995,29
9,709,996,799,995,889,995,88
11,6411,994,0713,854,0711,993,53

Daten-Analyse: Hat die Mehrwertsteuer-Umstellung in Deutschland zu höheren eBook-Preisen geführt?

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Coins

Im Zuge der EU-weiten Umstellung der Mehrwertsteuer auf eBooks zum 1. Januar haben gerade Selfpublisher lange überlegt, was die beste Reaktion ist: Den bisherigen Preis beibehalten – und damit einen geringeren Gewinn akzeptieren? Oder doch die Leser an der für deutsche Käufer höheren Steuer beteiligen und dementsprechend die Preise erhöhen?

Im Vorfeld hatte sich ein leichtes Plus für die “Preis erhöhen”-Fraktion abgezeichnet. Aber wie haben die Autoren nun wirklich reagiert? Und wie spiegelt sich diese Entscheidung in den eBook-Preisen wieder?

Verlage, andererseits, hatten weniger Reaktionschancen. Sie könnten ihre Titel nur in allen Kanälen verteuern – liegen preislich aber sowieso schon über den Selfpublishern.

Betrachten wir also die Daten:

  • Selfpublisher, Top 10000: 3.1. – 3,89 Euro, 31.12. – 3,82 Euro
  • Verlage, Top 10000: 3.1. – 7,58 Euro, 31.12. – 7,47 Euro
  • Gesamt, Top 10000: 3.1. – 6,53 Euro, 31.12. – 6,45 Euro
  • Selfpublisher, Top 1000: 3.1. – 3,12 Euro, 31.12. – 2,86 Euro
  • Verlage, Top 1000: 3.1. – 7,34 Euro, 31.12. – 7,31 Euro
  • Gesamt, Top 1000: 3.1. – 5,58 Euro, 31.12. – 5,51 Euro
  • Selfpublisher, Top 100: 3.1. – 2,40 Euro, 31.12. – 1,95 Euro
  • Verlage, Top 100: 3.1. – 6,74 Euro, 31.12. – 6,54 Euro
  • Gesamt, Top 100: 3.1. – 4,68 Euro, 31.12. – 4,39 Euro

Es zeigt sich recht klar, dass vor allem bei den in den Charts platzierten Titeln die Preise im direkten Vergleich zum 31. Dezember deutlich gestiegen sind. Die Top 100 sind dabei weniger aussagekräftig, weil hier bis Jahresende diverse Preisaktionen liefen. Außerhalb solcher Aktionen haben eBooks von Selfpublishern in den Top 100 schon früher an die 2,40 Euro gekostet – das ist also nicht ungewöhnlich teuer.

Interessant sind aber die Top 1000: Hier haben wir es meist mit Autoren zu tun, die ihre Titel aktiv managen. Wenn hier der mittlere Preis um rund 25 Cent steigt, zeigt das, dass die meisten Selfpublisher die höheren Steuern tatsächlich zumindest teilweise weitergeben.

Ebenso gilt jedoch, was die “Gesamt”-Zeilen verraten: Auf die eBook-Preise insgesamt hat das nur geringen Einfluss, diese sind auch nach dem 1. Januar stabil.


Reduzierte Mehrwertsteuer auf eBooks: Luxemburg knickt ein

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ebook-kurs

Das eBook gilt nun auch in Luxemburg nicht mehr als förderungswürdig: Nachdem Autoren bei den in diesem Land ansässigen Firmen Amazon und Apple jahrelang von einer auf 3 Prozent ermäßigten Umsatzsteuer auf eBooks profitieren konnten, müssen nun auch die Luxemburger in den sauren EU-Apfel beißen. Ab 1. Mai sind für eBook-Verkäufe dort 17 Prozent Umsatzsteuer fällig.

Die EU-Kommission hatte gegen das Land beim Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Als Grund für die Klage wurden dabei mögliche Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU angeführt.

Die Änderung betrifft durch die Umsatzsteuer-Umstellungen zum 1. Januar diesen Jahres deutschsprachige Autoren allerdings nur noch am Rande – für Verkäufe an deutsche oder österreichische Leser werden seitdem ja eh schon 19 beziehungsweise 20 Prozent Umsatzsteuer einbehalten.

DRM, Verbraucherschutz, Umsatzsteuer: Was die EU in Sachen E-Books plant

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Roadmap_EU

Gestern hat die EU-Kommission in Brüssel ihre Agenda für die „digitalen Märkte in Europa“ bis 2020 vorgestellt. Daraus ergeben sich auch für Autoren interessante Gesichtspunkte. Diese betreffen vor allem E-Books – aber auch der Online-Handel mit physischen Gütern soll neu reguliert werden. Ein EU-weit „einheitlicher digitaler Markt“ ist das große Ziel. Wer regelmäßig E-Books bei verschiedenen Plattformen kauft und verkauft, weiß, dass wir davon noch ein ganzes Stück entfernt sind. Hier die für Autoren wichtigsten Punkte aus dem Programm (PDF):

  • Der Verbraucherschutz beim Online-Kauf digitaler Produkte soll vereinheitlicht werden. Hier nennt die EU explizit das Rückgaberecht bei E-Books, das bisher in den wenigsten EU-Ländern geregelt ist. In Deutschland sind die Regelungen bereits sehr kundenfreundlich – da könnte es durch eine Harmonisierung allenfalls zu Verschlechterungen (für den Kunden) kommen.
  • Das Urheberrecht braucht laut EU eine Anpassung an die digitale Welt. Der Käufer soll legal gekaufte digitale Produkte (also auch E-Books) europaweit nutzen können.  Dazu muss das DRM angepasst werden – oder die Umgehung des Kopierschutzes zu legalen Zwecken wird legalisiert (dies ist nach deutschem Recht derzeit verboten, unabhängig vom Zweck).
  • Unberechtigte Länderschranken im Onlinehandel sollen fallen. Wer zum Beispiel heute aus Deutschland bei Amazon.fr einkaufen will, wird stets zu Amazon.de umgeleitet.
  • Wer seine Bücher selbst via Website vertreibt, soll in Zukunft bei innereuropäischen Lieferungen von Steuererleichterungen und niedrigeren Frachtkosten profitieren.
  • Die Rolle großer, internationaler Anbieter (genannt werden Suchdienste und Appstores, aber die Beschreibung trifft auch auf eBook-Stores zu) soll genauer untersucht werden. Ziel ist hier eine höhere Transparenz der Suchergebnisse und der Preispolitik. Das könnte darauf hinauslaufen, dass die Anbieter ihre Ranking-Mechanismen offener nennen müssen.
  • E-Books und Bücher oder Online-Zeitungen und gedruckte Zeitungen werden derzeit unterschiedlich besteuert. Diese unverständliche Regelung soll sich ändern: Auf ein Produkt soll unabhängig von seiner Form derselbe Umsatzsteuersatz Anwendung finden.
  • Die Bekämpfung illegaler Inhalte (inklusive E-Book-Raubkopien) soll europaweit vereinfacht werden.

Die Veränderungen wird es allerdings nicht von heute auf morgen geben: Anfang nächsten Jahres will die EU-Kommission dazu Gesetzesvorschläge vorlegen, die dann 2017 in Kraft treten könnten.

eBooks und Mehrwertsteuer: Wie es weltweit aussieht

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Während in der Europäischen Union noch überlegt wird, die Mehrwertsteuer für eBooks der reduzierten Rate für Bücher anzupassen, sind andere Länder schon deutlich weiter. Wie ein Bericht der International Publishers Association (IPA) und der Federation of European Publishers (FEP) zeigt (hier als PDF), berechnen weltweit bereits 22 Länder eine reduzierte oder gar keine Mehrwertsteuer auf eBooks. Darunter sind viele lateinamerikanische Staaten, aber auch Indien, Ägypten oder Marokko.

Weitere interessante Fakten aus der Studie:

  • Das weltweite Mittel der Umsatzsteuer auf gedruckte Bücher liegt bei 5,75 Prozent.
  • Das weltweite Mittel der Umsatzsteuer auf eBooks liegt bei 12,25 Prozent.
  • Dänemark berechnet mit 25 Prozent die höchste Umsatzsteuer auf gedruckte Bücher.
  • Ungarn berechnet mit 27 Prozent die höchste Umsatzsteuer auf eBooks.
  • Alle lateinamerikanischen Länder außer Chile haben die Umsatzsteuer auf gedruckte Bücher ausgesetzt.
  • Alle Länder des Mittleren Ostens außer Israel haben die Umsatzsteuer auf gedruckte Bücher ausgesetzt.
  • Acht von 13 afrikainischen Ländern haben die Umsatzsteuer auf gedruckte Bücher ausgesetzt.
  • 26 von 28 EU-Ländern berechnen auf gedruckte Bücher eine geringere Mehrwertsteuer. Nur Großbritannien und Irland (und die Nicht-EU-Länder Albanien und Ukraine) verzichten ganz auf die Mehrwertsteuer auf Bücher.

 

 

Machen Sie Ihr Finanzamt glücklich: Wie Sie eine korrekte Rechnung an Amazon stellen

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Die Abrechnungen, die Amazon in KDP zur Verfügung stellt, sind nicht unbedingt dazu geeignet, Steuerberater oder Finanzbeamte in Entzücken zu versetzen. Was da wofür und von wem gezahlt wird und wie es sich mit der Umsatzsteuer verhält, wird aus den Excel-Sheets nicht wirklich klar. Es gibt aber eine gute Nachricht: Da es sich um Einnahmen handelt, müssen Sie diese zwar sauber dokumentieren, doch große Probleme entstehen dabei nicht.

Anders ist es in Sachen Umsatzsteuer. Auch hier gibt es eine gute Nachricht: Nicht Sie schulden die Umsatzsteuer, sondern Amazon. Da es sich um elektronisch im Ausland erbrachte Leistungen handelt, kommt das so genannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Sie brauchen also keine Umsatzsteuer abzuführen, das erledigt Amazon für Sie. Ihre einzige Aufgabe: Sie müssen dem Finanzamt beibringen, dass es sich genau so verhält. Dazu schreiben Sie Amazon eine Rechnung. Diese muss – zusätzlich zu den üblichen Angaben – folgendes enthalten:

  • Umsatzsteuer-ID von Amazon
  • Ihre Umsatzsteuer-ID
  • Den Hinweis, dass Amazon die Umsatzsteuer schuldet, etwa mit dem Satz „Gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. gemäß Artikel 21.1(b) der 6. EU-Richtlinie bzw. §13b UStg. ist der Empfänger dieser Dienste verpflichtet, Mehrwertsteuer für diesen Dienst zu zahlen (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).“

Hier finden Sie eine Musterrechnung im Word-Format, die Sie gern verwenden können.

Wichtig: In die Rechnung nehmen Sie nur Einnahmen aus EU-Ländern auf. Weltweite Einnahmen sind sowieso umsatzsteuerfrei. Wenn Sie hier unbedingt eine Rechnung vorlegen müssen, adressieren Sie diese an Amazon Digital Services Inc, PO Box 80683, Seattle WA 98108-0683, USA.

Die Rechnungen müssen Sie allesamt nicht abschicken.

Muss ich die Einnahmen nach Ländern aufsplitten?

Wenn Sie eine noch klarere Übereinstimmung mit ihren Kontoauszügen erreichen wollen, können Sie die Einnahmen auf der Rechnung auch nach Ländern aufsplitten. Zwingend ist das aber nicht – ein Zahlungspflichtiger kann eine Rechnung auch in mehreren Überweisungen begleichen. Die Summe muss natürlich mit Ihren Einnahmen übereinstimmen.

Was passiert mit den AllStar-Boni?

Einen eventuellen AllStar-Bonus (Glückwunsch!) führen Sie unter den Honoraren auf. Es handelt sich ja auch um ein (zusätzliches) Honorar, das genauso behandelt wird.

Muss ich als Kleinunternehmer dieselbe Rechnung schreiben?

Ja. Dass Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, gilt nur im Inland. Grenzüberschreitend gibt es diese Regelung nicht. Sie müssen also grundsätzlich die gleichen Rechnungen schreiben. Da allerdings Amazon die Umsatzsteuer unabhängig von Ihrer Rechnung sowieso abführt, könnte man sich fragen, ob unbedingt eine Umsatzsteuer-ID nötig ist. Formell ja – aber rein praktisch nicht. Das sollten Sie aber am besten mit Ihrem freundlichen Finanzbeamten klären. Grundsätzlich dürfen jedenfalls auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-ID beantragen.

Gilt dieses Verfahren auch bei anderen Anbietern?

Ja, auch an Apple, Google und Kobo müssen Sie vergleichbare Rechnungen stellen.

Tipp: noch 78 Teilnehmer erhalten den Kurs „Einnahmen als Autor richtig versteuern“ für 19 statt 29 Euro (steuerlich natürlich absetzbar).

Autoren-Tipp: Umsatzsteuer-Rechnungen an Apple, Kobo und Google stellen

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Nicht nur an Amazon müssen Sie eine Rechnung mit „Reverse Charge“-Hinweis stellen. Auch für Apple und Kobo brauchen Sie das Verfahren. Austauschen müssen Sie hierbei lediglich Adresse und Umsatzsteuer-ID. Schreiben Sie mit dem Musterformular  an:

Apple:

  • iTunes s.à r. l., 8 rue Heinrich Heine, L-1720 Luxembourg,
  • VAT-Number: LU20165772

Kobo:

  • KOBO EUROPE SA, 4-6 Avenue de la Gare, L-1610 Luxembourg,
  • VAT-Number: LU25257178

Google:

  • Google Ireland, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
  • VAT-Number: IE6388047V

Das gilt allerdings nur, wenn Sie die Anbieter selbst beliefern. Falls Sie einen Distributor nutzen, erspart Ihnen das diese Rechnungen.

Autorinnen und Autoren als Kleinunternehmer – was zu beachten ist

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Wenn Sie Ihre Brötchen mit Schreiben verdienen, sind Sie normalerweise Freiberufler. Das heißt, Sie brauchen kein Gewerbe anzumelden, müssen Ihre Tätigkeit aber beim Finanzamt anmelden. Wenn es um die Umsatzsteuer (beim Verkauf an Endverbraucher auch Mehrwertsteuer genannt) geht, sind Sie aber trotzdem Unternehmer. Und Unternehmer haben Pflichten – unter anderem die, Umsatzsteuer auf Ihre Leistungen zu berechnen.

Dafür gibt es eine Ausnahme. Falls Ihre Umsätze im vorigen Jahr unter 17.500 Euro und im aktuellen Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen, können Sie die so genannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Wichtig: herangezogen wird nicht Ihr Gewinn, sondern Ihr Umsatz, also die Summe all Ihrer Einnahmen.

Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu berechnen – und dürfen das auch gar nicht. Vorsicht: sobald Sie auf einer Rechnung Umsatzsteuer ausweisen, verlassen Sie den Kleinunternehmer-Status. Damit entfällt auch die Notwendigkeit von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Einmal jährlich ist eine Umsatzsteuer-Erklärung fällig, mit der Sie Ihr Kleinunternehmertum quasi „beweisen“. Falls Sie darauf über 17.500 Euro Umsatz erklären, sind Sie im folgenden Jahr kein Kleinunternehmer mehr. Im Gründungsjahr reduziert sich die Grenze je nach Startmonat anteilig.

Als Kleinunternehmer sollten Ihre Rechnungen stets den Hinweis enthalten: „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.

Vorteile des Kleinunternehmer-Status

  • Keine Umsatzsteuer berechnen zu müssen, bringt Ihnen mehr Geld – zumindest, wenn Sie direkt an Endkunden verkaufen. Falls Sie also Bücher für je 10 Euro über die eigene Website anbieten, können Sie die kompletten Einnahmen behalten. Anderenfalls müssten Sie 7 Prozent Umsatzsteuer abführen. Beim Verkauf über Drittanbieter (Amazon, Tolino, Neobooks…) sparen Sie allerdings nicht, denn diese müssen immer Umsatzsteuer abführen.
  • Sie brauchen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

Nachteile des Kleinunternehmer-Status

  • Sie können sich für Ihre Investitionen (Computer, Lektorat, Coverdesign, Werbung…) die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen. Je nach Umfang Ihrer Einkäufe und Art der Ausgaben kann sich bei Autoren sogar ein Minus ergeben, obwohl Sie Gewinn machen. Das liegt daran, dass Sie für schriftstellerische Arbeit nur 7 Prozent Umsatzsteuer berechnen müssen, aber für Ihren Computer oder für Werbung 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt haben.
  • Google- und Facebook-Werbung sind 19 Prozent teurer (siehe unten).

Besonderheiten bei Autorinnen und Autoren

Die Kleinunternehmer-Regelung gilt nur im Inland. Falls Sie direkt über Amazon oder Apple veröffentlichen oder Werbung bei Google oder Facebook schalten, machen Sie Geschäfte mit Unternehmen in EU-Ländern beziehungsweise im sonstigen Ausland. Dabei gibt es zwei Fälle:

  • eBook-Verkauf bei Amazon / Apple usw.: Sie erbringen eine innergemeinschaftliche Dienstleistung („sonstige Leistung“) für diese Unternehmen. Amazon und Co. müssen auf Ihre Leistungen (Honorare) Umsatzsteuer abführen, in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben (sog. „Reverse Charge“-Verfahren). Das müssen Sie in der Rechnung berücksichtigen (Details hier). Umsatzsteuer fällt aber für Sie nicht an.
  • Werbung bei Google etc.: Google und Facebook (Sitz in Irland) erbringen eine innergemeinschaftliche Dienstleistung („sonstige Leistung“) für Sie. Sie (!) müssen auf Googles Leistungen (Werbung) Umsatzsteuer abführen, und zwar in Ihrem Heimatland, also Deutschland / Österreich / Schweiz (ebenfalls sog. „Reverse Charge“-Verfahren). Das heißt, Sie müssen auf den Rechnungsbetrag noch 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen (!) und diese an Ihr Finanzamt abführen. „Normale“ Unternehmer können diese 19 Prozent anschließend gleich wieder als Vorsteuer abziehen, es handelt sich also für diese um ein Nullsummenspiel. Kleinunternehmer jedoch bleiben auf den 19 Prozent sitzen. Facebook- und Google-Werbung ist damit für Kleinunternehmer stets 19 Prozent teurer als auf der Rechnung ausgewiesen!

Für beide Fälle benötigen Sie eine Umsatzsteuer-ID, die Sie beim BZST beantragen können. Dadurch müssen Sie dann allerdings auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, einer der Vorteile der Kleinunternehmerregelung entfällt also. Da es sich vermutlich nur um geringe Beträge handeln wird, können Sie die Fristen mit Ihrem Finanzamt aushandeln; oft genügt eine jährliche Abgabe. Einen Anspruch darauf gibt es zwar nicht, die Finanzämter sind da aber meist sehr kooperativ, weil sonst nur unnötiger Aufwand entsteht.

Distributoren-News: ePubli ändert Versteuerung der Honorare rückwirkend

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Die Auszahlungen der ePubli-Kunden werden im nächsten Monat wohl etwa doppelt so hoch ausfallen wie erwartet: Das Unternehmen addiert zu den Zahlungen nämlich seit Mai 2015 anscheinend zu wenig erhobene Umsatzsteuer. Die Begründung: Mit der Umstellung auf 70 Prozent Netto-Honorar (statt zuvor 60 Prozent vom Brutto) müssten die Zahlungen als Kommissionserlöse angesehen werden. Obwohl ePubli weiterhin vom „Autorenhonorar“ spricht, berechnet man nun nachträglich 19 statt 7 Prozent und rechnet den entsprechenden Gesamtbetrag einfach zum aktuellen Honorar hinzu.

Der Schritt kommt zum einen überraschend – zum anderen wirkt er etwas unbegründet. Denn dann müsste jedes Verlagshonorar (das ebenfalls in Prozent vom Nettopreis berechnet wird und von den verkauften Stückzahlen abhängt) ja ebenfalls als Kommissionserlös statt als Autorenhonorar betrachtet werden.

Pro Monat addiert ePubli vom ausgezahlten Honorar weitere 12 Prozent. Bei acht Monaten (Mai bis Dezember) und einem gleichbleibenden Verdient macht das 96 Prozent eines Monatsverdienstes. Allerdings sollten Sie nicht schon Ihr neues Häuschen planen: Das Geld geht, wenn Sie nicht gerade Kleinunternehmer sind, nämlich komplett ans Finanzamt.


Umsatzsteuer und Reverse Charge: Was der Brexit für Autoren bedeutet

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Dass sich eine knappe Mehrheit der Einwohner des United Kingdom (hier vor allem Engländer und Waliser) für den Austritt aus der EU entschieden hat, hat heute bereits das Pfund abstürzen lassen. Was sich sonst alles ändern wird, darüber will ich keine Prognose abgeben. Aber auch Autoren müssen mit ein paar Veränderungen rechnen.

Diese sind allerdings geringer, als man annehmen könnte. Das liegt daran, dass das britische Pfund noch nie an den Euro gekoppelt war. Währungskurs-Schwankungen mussten Autoren bei KDP oder ihrem internationalen Distributor also schon immer ausgleichen. Natürlich wird der Export nicht nur für Autobauer teurer, sondern auch für Autoren, wenn das Pfund billiger wird. Das heißt, Sie verdienen bei Amazon.co.uk weniger. Wenn Sie allerdings Dienstleistungen (Lektorat oder Übersetzung) dort einkaufen, sparen Sie bei schwächerem Pfund, und auch die Recherche vor Ort wird billiger. Andersherum lohnt sich der deutsche Markt für britische Autoren in Zukunft mehr.

Ganz konkrete Auswirkungen wird der Austritt bei der Mehrwertsteuer haben. Großbritannien wird ja dann zum Nicht-EU-Drittstaat, wie etwa die USA. Das heißt, die EU-interne Regelung des „Reverse Charge“ für digitale Inhalte wird dann nicht mehr gelten. Sie werden, wenn der Austritt geregelt ist, dann Rechnungen wie für Ihre US-Verkäufe schreiben müssen, die ja schon immer für Sie umsatzsteuerfrei waren. Und natürlich müssen Sie diese Einnahmen dann auch nicht mehr in der Zusammenfassenden Meldung erwähnen.

An der Höhe Ihrer Einnahmen ändert sich dadurch nichts, denn durch Reverse Charge ging die Umsatzsteuerlast ja bisher auf Amazon über. Es sei denn, Großbritannien nutzt die neu gewonnene Freiheit und senkt den Umsatzsteuersatz für eBooks – was ja EU-weit bisher blockiert war. Die Umsatzsteuer für gedruckte Bücher liegt dort nämlich bei Null.

Autoren-Tipp: Lohnt sich der Kleinunternehmer-Status?

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Autoren sind Freiberufler. Als solche sind sie Unternehmer, die unter Umständen den Kleinunternehmer-Status beanspruchen können. Das heißt, dass sie weder Umsatzsteuer berechnen noch vom Finanzamt zurückfordern können. Kleinunternehmer kann sein, wer im Vorhjahr weniger als 17.500 Euro Umsatz hatte und im aktuellen Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro Umsatz bleibt. Praktisch spart das auf jeden Fall ein bisschen Arbeit, denn es sind keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen fällig.

Aber lohnt es sich, finanziell? Das hängt davon ab, wie Ihre Umsätze verteilt sind. Auf Verkäufe bei Amazon, Apple, Kobo und Google müssen nämlich diese Unternehmen die Umsatzsteuer abführen, nicht Sie (vorausgesetzt, Sie stelle ihre Bücher direkt dort ein, also nicht über einen Distributor wie Neobooks oder Bookrix). Verkäufe über Distributoren oder über Tolino Media werden meist mit 19 Prozent abgerechnet. Gleichzeitig können Sie sich gezahlte Umsatzsteuer zurückholen.

Angenommen, Sie nehmen bei Tolino Media im Jahr 500 Euro ein, haben aber Kosten für zwei Lektorate (2500 Euro) und 500 Euro Materialkosten. Dann ist der Kleinunternehmer-Status ungünstig für Sie: Sie verlieren 130 Euro. Das ist unabhängig davon, wie hoch Ihre Amazon-Umsätze sind.

In dieser Google-Tabelle können Sie Ihre eigenen Angaben eintragen und prüfen, was für Sie günstiger ist. Öffnen Sie die Datei und erstellen Sie eine Kopie (Datei -> Kopie erstellen). Wenn der Wert ganz rechts negativ ist, erhalten Sie vom Finanzamt mehr Geld zurück, als Sie gezahlt haben.

Mehrtwertsteuer-Umstellung bei Tolino: Was das für Ihre Steuererklärung heißt

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Anfang Juli hat Tolino Media entschieden, rückwirkend die Berechnung der Umsatzsteuer bei allen Abrechnungen zu korrigieren – und zwar von sieben auf 19 Prozent. Das hat zu etwas Verwirrung geführt – die dieser Text hoffentlich etwas mildern kann.

1. Ich bin Kleinunternehmer, was heißt das für mich?

Nichts, als Kleinunternehmer (also wenn Sie bei Tolino Media unter „Meine Daten“ bei „USt.-Pflicht“ das „Nein“ angekreuzt haben) betrifft Sie das überhaupt nicht.

2. Wie buche ich das denn am besten?

Am bequemsten ist es natürlich, wenn Sie die Belege einfach Ihrem Steuerberater übergeben können.

Falls Sie (wie ich) Ihre Steuer selbst machen, legen Sie eine Korrekturbuchung mit den neuen Beträgen an, die Software erledigt den Rest. Tolino Media hat Ihnen einen Stornobeleg gemailt, mit dem Sie die alte Buchung stornieren. Dazu gibt es einen neuen Beleg, der die nunmehr korrekten Beträge enthält. Diesen legen Sie als neue Buchung an.

3. Was passiert mit der Umsatzsteuer, die ich nun zusätzlich erhalten habe?

Die nunmehr zusätzlich von Tolino überwiesene Umsatzsteuer geht natürlich direkt ans Finanzamt – in diesem Monat bzw. Quartal werden Sie also deutlich mehr als sonst zu überweisen haben (bei Umsatzsteuer-Voranmeldung). Da Sie die Änderung nicht zu verantworten haben, kann Ihnen Ihr Finanzamt daraus aber keinen Strick drehen.

4. Schadet oder nutzt mir das finanziell?

Nein. Sachlich gesehen ist Umsatzsteuer immer ein durchlaufender Posten. Die Höhe spielt also keine Rolle. Entscheidend sind Netto-Einnahmen und -Ausgaben.

5. Werde ich dadurch zum gewerblichen Verkäufer?

Nein, Sie bleiben Freiberufler. Nur, weil Tolino Media Ihr Honorar plötzlich mit 19 Prozent Umsatzsteuer auszahlt, ändert sich dadurch die Art Ihrer Leistung nicht. Sie sind Autor(in), ein klassicher Katalogberuf der freien Berufe. Sie verkaufen ja auch die eBooks gar nicht, das machen weiterhin die Tolino-Shops. Oder bekommen Sie von Ihren Lesern direkt Geld überwiesen und die E-Mail-Adressen genannt?

6. Stimmen die neuen Abrechnungen?

Es kann sich durchaus lohnen, die neuen Abrechnungen mal genauer durchzusehen. Einige Autoren berichteten von systematischen Rundungsfehlern, die ich allerdings bei meinen eigenen Abrechnungen nicht ausfindig machen konnte.

Bücher verkaufen und Umsatzsteuer – die zehn wichtigsten Fragen

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Die Umsatzsteuer ist ein Phänomen, auf das jede Autorin, jeder Autor spätestens nach dem Jahresabschluss stößt, wenn das Finanzamt oder der Steuerberater Abrechnungen sehen wollen. Dazu kursieren einige Irrtümer und Fehlschlüsse, deshalb hier mal die zehn wichtigsten Fragen und Antworten.

1. Heißt es Umsatz- oder Mehrwertsteuer?

Das ist im Grunde eine akademische Frage. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist die Steuer, von der wir hier sprechen, eine Steuer auf den Mehrwert, den ein Unternehmen schafft. Wenn Sie ein Buch mit leeren Seiten kaufen, dieses mit Text füllen und dann teurer weiterverkaufen, schaffen Sie einen Mehrwert, der besteuert wird. Es wird auch wirklich nur der Mehrwert besteuert, weil Sie sich die auf das leere Buch erhobene Steuer zurückholen können.

Praktischer ist es aber, die Steuer als Umsatzsteuer zu bezeichnen. Damit wird klarer, wie man sie berechnet: aus dem Umsatz, ganz einfach.

2. Wie berechnet man die Umsatzsteuer?

Der Name sagt es schon: aus dem Umsatz. Angenommen, Ihr Buch kostet 10 Euro, die Umsatzsteuer liegt bei Büchern bei 7 Prozent, also sind 70 Cent Umsatzsteuer fällig. Die einzige Schwierigkeit liegt darin, dass Sie Endkunden immer Bruttopreise inklusive Steuern angeben müssen. Dadurch müssen Sie rückwärts rechnen. Und zwar so:

  • Nettopreis = (Bruttopreis / (100 + Steuerrate)) * 100
  • Umsatzsteuer = Bruttopreis minus Nettopreis

Zwei Beispiele:

Buch, Verkaufspreis 9,99 €:

  • Nettopreis 9,99 € / 107 * 100 = 9,34 €
  • Umsatzsteuer = 55 Cent

E-Book, Verkaufspreis 2,99 €:

  • Nettopreis 2,99 € / 119 * 100 = 2,51 €
  • Umsatzsteuer = 48 Cent

3. Muss jeder die Umsatzsteuer zahlen?

Ja. Unternehmer können sich gezahlte Umsatzsteuer allerdings vom Finanzamt zurückholen. Es sei denn, sie beanspruchen den Kleinunternehmer-Status.

4. Was ist der Kleinunternehmer-Status?

Wenn Sie im Jahr nicht mehr als 17500 Euro einnehmen (damit ist nicht der Gewinn gemeint!), können Sie den Kleinunternehmer-Status beanspruchen. Damit können und dürfen Sie keine Umsatzsteuer berechnen, dürfen sich aber auch keine gezahlte Umsatzsteuer zurückholen. Was für Autoren als Kleinunternehmer alles zu beachten ist, erklärt ein eigener Artikel.

5. Wer zahlt beim Buchverkauf über deutsche Händler die Umsatzsteuer?

Der Kunde zahlt, wenn er Ihr Buch oder E-Book bei Tolino-Händlern oder im Buchladen um die Ecke kauft, auch die Umsatzsteuer darauf. Der Händler reicht diesen Anteil der Einnahmen an das Finanzamt weiter. Damit haben Sie als Autor nichts zu tun.

Die Firma, die Ihr Buch in den Handel gebracht hat (also etwa BoD, Bookrix, Neobooks oder Tolino Media), zahlt Ihnen Tantiemen aus, also Ihre Anteile an den Erlösen. Dafür sind Sie dem Finanzamt Umsatzsteuer schuldig. Eigentlich müssten Sie nun eine Rechnung an den Distributor schreiben, auf der Sie die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag aufschlagen. Das ist allerdings unpraktisch, stellen Sie sich vor, Neobooks & Co. müssten Rechnungen von Tausenden Kunden verarbeiten. Deshalb erhalten stattdessen Sie eine automatisierte Gutschrift, bei der die Umsatzsteuer zusätzlich auf den Honorarbetrag aufgeschlagen wird. Tolino & Co. können sich das Geld vom Finanzamt zurückholen, das kostet diese Firmen also nichts. Die Gutschriften geben Sie Ihrem Steuerberater wie normale Rechnungen.

Falls Sie Kleinunternehmer sind, können Sie das in der Regel angeben. Dann erhalten Sie Ihr Honorar ohne Umsatzsteuer.

6. Wer zahlt beim Buchverkauf über die eigene Website die Umsatzsteuer?

In diesem Fall zahlt der Kunde, der Käufer, die Umsatzsteuer, die Sie von ihm kassieren und an Ihr Finanzamt weiterleiten müssen.

Als Kleinunternehmer dürfen Sie das nicht. Sie dürfen Ihre Bücher aber wegen der Preisbindung auch nicht günstiger verkaufen. Die Preisbindung gilt immer für den Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer.

7. Wer zahlt beim E-Book-Verkauf über Amazon KDP die Umsatzsteuer?

Jetzt wird es so kompliziert, dass selbst Steuerberater gern die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Im ersten Schritt ändert sich aber nichts: Der Kunde zahlt, wenn er Ihr E-Book bei Amazon kauft, auch die Umsatzsteuer darauf. Und zwar in einer Höhe, die von seinem Herkunftsland abhängt (Deutschland 19 Prozent, Österreich 20 Prozent…). Der Verkäufer, also Amazon (genauer gesagt: die Amazon Media S.a.r.l. in Luxemburg), reicht diesen Anteil der Einnahmen an sein zuständiges Finanzamt weiter. Damit haben Sie als Autor nichts zu tun, darum müssen Sie sich nicht kümmern, und dieser Schritt geht auch Ihr Finanzamt nichts an. Sie bemerken diesen Schritt nur daran, dass Ihr Honorar pro Buch leicht schwankt, weil unterschiedliche Umsatzsteuersätze abgezogen wurden.

Der zweite Schritt ist Ihre Honorarabrechnung. Die Firma, mit der Sie einen Vertrag geschlossen haben, sitzt in Luxemburg, in der Europäischen Union. Damit tritt für Ihre an Amazon erbrachten Leistungen eine so genannte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Kraft (geregelt in § 13b UStG), EU-weit „Reverse Charge“ genannt. Das heißt, nicht Sie sind die Umsatzsteuer schuldig, sondern Amazon. Die Firma muss also – anders als Tolino & Co. in Deutschland – auf alle an Sie ausgezahlten Honorare Umsatzsteuer an das eigene Finanzamt abführen. Sie bekommen Ihr Honorar netto ausgezahlt, ganz egal, ob es um E-Book-Verkäufe, AllStar-Boni oder KU-Tantiemen geht.

Das gilt im übrigen auch für Kleinunternehmer: Die Kleinunternehmer-Eigenschaft gibt es international gar nicht, sie gilt nur innerhalb Deutschlands.

Damit Ihr Finanzamt den Sachverhalt leichter verstehen kann, sollten Sie eine entsprechende Rechnung an Amazon erstellen.

8. Wer zahlt beim Buchverkauf über CreateSpace die Umsatzsteuer?

Hier wird es wieder etwas einfacher: Ihr Vertragspartner sitzt nämlich in den USA. Schritt 1 ist mit den ersten Schritten der anderen Fälle identisch: Amazon schuldet Umsatzsteuer für seine Kunden. Doch das Honorar erhalten Sie nicht von Amazon, sondern von der Tochterfirma CreateSpace in den USA (wie Amazon.de und CreateSpace untereinander abrechnen muss nicht Ihre Sorge sein). Und für solche internationalen Leistungen fällt gar keine Umsatzsteuer an.

9. Warum berechnet Bookrix dann 7 Prozent, Tolino aber 19 Prozent?

Der konkret fällige Umsatzsteuersatz hängt von der Art der Leistung ab. Für schriftstellerische Tätigkeit gilt eigentlich der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Verlage berechnen denn auch immer 7 Prozent Umsatzsteuer in den Gutschriften. Auch Bookrix orientiert sich daran. Tolino Media jedoch sieht sich als Kommissionär, der die Bücher seiner Autoren stellvertretend für diese verkauft. Der Tolino-Media-Nutzer liefert also keine kreative Leistung (7 %), sondern ein E-Book, ein Produkt (19%). Da Sie die Umsatzsteuer sowieso an das Finanzamt weiterleiten müssen, spielt das jedoch keine finanzielle Rolle, es ist ein durchlaufender Posten.

10. Hat das Steuerformular von KDP und CreateSpace etwas mit der Umsatzsteuer zu tun?

Nein. Dieses Steuerformular (W8-BEN) müssen Sie ausfüllen, damit Ihnen Amazon für Verkäufe in den USA keine pauschale Einkommenssteuer in Höhe von 30 Prozent abzieht. Deutschland hat mit den USA ein Doppelbesteuerungs-Abkommen. Mit Hilfe des Formulars weisen Sie nach, dass Sie Nutznießer dieses Abkommens sind und Ihre Einnahmen komplett in Deutschland versteuern. Darum braucht Amazon hier auch Ihre normale Steuer-ID (und nicht die Umsatzsteuer-ID).

Tipp in eigener Sache: Dem Thema Autoren-Umsätze richtig versteuern widmet sich auch ein Kurs bei Udemy (30 Euro).

Amazon und die Umsatzsteuer – eine Handreichung

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Auf Amazon-Honorare müssen Sie als Autorin oder Autor keine Umsatzsteuer zahlen. Das ist praktisch, aber Menschen, die sich mit der Autorentätigkeit nicht auskennen, manchmal schwer zu erklären. Denn für Honorare von Tolino, BoD oder Neobooks gilt das nicht (siehe auch „Mit Schreiben Geld verdienen und versteuern – die zehn wichtigsten Fragen„). Im folgenden deshalb eine Handreichung, die Sie Zweiflern (dem neuen Steuerberater, dem skeptischen Finanzbeamten) in die Hand drücken können.

Das Autorendasein bei Amazon besteht aus zwei Schritten. Der Kunde schließt, wenn er etwas bei Amazon kauft, einen Vertrag mit Amazon. Entsprechend zahlt er, wenn er Ihr E-Book bei Amazon kauft, auch die Umsatzsteuer darauf. Und zwar in einer Höhe, die von seinem Herkunftsland abhängt (Deutschland 19 Prozent, Österreich 20 Prozent…). Der Verkäufer, also Amazon (genauer gesagt: die Amazon Media S.a.r.l. in Luxemburg), reicht diesen Anteil der Einnahmen an sein zuständiges Finanzamt weiter. Damit haben Sie als Autor nichts zu tun, darum müssen Sie sich nicht kümmern, und dieser Schritt geht auch nur Amazons Finanzamt etwas an. Sie bemerken als AutorIn diesen Schritt nur daran, dass Ihr Honorar pro Buch leicht schwankt, weil unterschiedliche Umsatzsteuersätze abgezogen wurden.

Der zweite Schritt ist Ihre Honorarabrechnung. Amazon, die Firma, mit der Sie einen Vertrag geschlossen haben, sitzt in Luxemburg, in der Europäischen Union. Damit tritt für Ihre an Amazon erbrachten Leistungen eine so genannte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Kraft (geregelt in § 13b UStG), EU-weit „Reverse Charge“ genannt. Das heißt, nicht Sie sind die Umsatzsteuer auf Ihr Honorar (gilt als „sonstige Leistung“) schuldig, sondern Amazon. Die Firma muss also – anders als Tolino & Co. in Deutschland – auf alle an Sie ausgezahlten Honorare Umsatzsteuer an das eigene Finanzamt abführen. Sie bekommen Ihr Honorar immer netto ausgezahlt, ganz egal, ob es um E-Book-Verkäufe, AllStar-Boni oder KU-Tantiemen geht, weil eben Amazon der Steuerschuldner ist. Damit Ihr Finanzamt den Sachverhalt leichter verstehen kann, sollten Sie eine entsprechende Rechnung an Amazon erstellen.

Dabei ist auch völlig unerheblich (!), auf welchem Weg das Geld Sie erreicht, also wer auf Ihrem Kontoauszug als „Absender“ der Zahlung angegeben ist. Sie haben Ihren Vertrag mit der Amazon Media S.a.r.l. in Luxemburg, mit niemand anderem, und diese Firma schuldet Ihnen das Honorar. Wenn ich Ihnen Geld schulde, aber meinen Kumpel Benni bitte, Ihnen das Geld zu überweisen, bleibe trotzdem ich Ihr Vertragspartner – genauso ist es im Fall von Amazon. Egal ob Amazon Italien oder Spanien Ihnen das Geld überweist – Ihr Vertragspartner ist die Amazon Media S.a.r.l. in Luxemburg, und an die stellen Sie Ihre Rechnung für die gesamte Summe.

Das gilt im übrigen auch für Kleinunternehmer: Die Kleinunternehmer-Eigenschaft gibt es international gar nicht, sie gilt nur innerhalb Deutschlands.

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